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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2015, Band 2
Einbringungsstelle von Verfahrenshilfeanträgen bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem Revisionsausspruch
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1505 Wörter
- Seiten 445-448
- https://doi.org/10.33196/zvg201505044501
20,00 €
inkl MwStDie gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen.
In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und in der Entscheidung des VwG kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim VwG und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim VwGH. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden § 6 AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien „ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters“ weiterleiten.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 6 AVG
- ZVG-Slg 2015/100
- § 61 VwGG
- VwG Wien, 20.05.2015, VGW-171/082/4755/ 2015
- § 26 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 24 VwGG
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