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Heft 11, November 2014, Band 136
Einbruchsdiebstahl trotz eindeutiger Verdachtslage nicht verhindert: Haftung des Bundes?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 3676 Wörter
- Seiten 733-737
- https://doi.org/10.33196/jbl201411073301
30,00 €
inkl MwStNach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche nicht beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen.
Der Vorwurf, die Sicherheitsbehörden hätten trotz der technischen Überwachung des späteren Täters und einer eindeutigen Verdachtslage aus organisatorischen oder sonstigen nicht nachvollziehbaren Gründen keine Maßnahmen ergriffen, um eine strafbare Handlung (hier: Einbruchsdiebstahl) zu verhindern und die Beute rechtzeitig sicherzustellen, kann nur eine Haftung nach AHG begründen. Diese setzt aber ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus.
- § 1 AHG
- Öffentliches Recht
- JBL 2014, 733
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 24.04.2014, 1 Ob 47/14i
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 92 SPG
- OLG Graz, 04.12.2013, 5 R 133/13p
- Zivilverfahrensrecht
- § 23 SPG
- LG Graz, 23.05.2013, 17 Cg 5/12s
- Arbeitsrecht
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