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Eine (auch weit zurückliegende) Entscheidung kann für das Vorliegen einer gesicherten Rsp ausreichen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 116 Wörter
- Seiten 421-421
- https://doi.org/10.33196/wbl201507042101
30,00 €
inkl MwStEine E, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde und zu der gegenteilige E nicht vorliegen, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus (RIS-Justiz RS0103384). Ob die oberstgerichtliche Judikatur älteren oder jüngeren Datums ist, spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungskriterien nicht geändert haben und auch nicht etwa im Schrifttum inzwischen beachtliche Kritik geäußert wurde (vgl RIS-Justiz RS0103384 [T2]).
- OLG Wien als Rekursgericht, 22.12.2014, GZ 3 R 16/14s-14
- OGH, 24.03.2015, 4 Ob 29/15s, „Calla“
- § 528 Abs 1 ZPO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/146
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