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Eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke kann nicht befristet erteilt werden

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Nebenbestimmungen – etwa Befristungen – können in Bescheiden auch ohne gesonderte gesetzliche Ermächtigung zulässig sein, wenn sie vom Inhalt des Gesetzes gedeckt sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Behörde die Wahrung bestimmter Interessen übertragen wird und die Nebenbestimmung der Wahrung dieser Interessen dient. An die gesetzliche Deckung rechtsvernichtender Nebenbestimmungen sind allerdings relativ hohe Anforderungen zu stellen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 29 ApG
  • ZVG-Slg 2014/170
  • LVwG OÖ, 03.09.2014, LVwG-050019/2/KÜ/KHu/SA
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG

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