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Journal für Strafrecht

Heft 1, Mai 2014, Band 2014

Eine einigermaßen realistische Schadensangabe eines anonymen Hinweisgebers („über 5 Mio Euro“) begründet zunächst die (Wert-) Zuständigkeit der WKStA

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Gemäß § 20a Abs 1 Z 1 StPO obliegt der WKStA für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens ua wegen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 Mio Euro übersteigt. Nach dem Gesetzeswortlaut („aufgrund bestimmter Tatsachen“; vgl insofern auch die §§ 119 Abs 1, 135 Abs 2 Z 4, 174 Abs 3 Z 4 StPO) erfordert die Begründung der Zuständigkeit der WKStA das Vorliegen konkreter Umstände, aus welchen formal einwandfrei die Annahme abgeleitet werden kann, dass durch die Tat ein Schaden von mehr als 5 Mio Euro herbeigeführt wurde.

Die zur Begründung der Zuständigkeit erforderliche Intensität des Verdachts muss stets in Relation zum jeweiligen Verfahrensstadium beurteilt werden. Grundsätzlich reichen zwar gänzlich unsubstantiierte Behauptungen und bloße Vermutungen für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht hin. Ein über das Hinweisgebersystem der WKStA (BKMS) einlangender Hinweis auf strafbares Verhalten enthält aber in aller Regel zunächst nur Behauptungen bzw in Ansehung der Schadenshöhe bloß Vermutungen des Hinweisgebers. Sofern sie nicht von vornherein als völlig lebensfremd oder geradezu absurd erscheinen, sind diese Angaben jedoch in Bezug auf das Verfahrensstadium, in dem erst über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden ist, sehr wohl als „bestimmte Tatsachen“ zur zuständigkeitsrelevanten Verdachtsbegründung anzusehen. Solange den – zumindest im Bereich des Möglichen gelegenen – Angaben des Anzeigers keine Tatsachen entgegenstehen, die den Ausschlag für die Annahme einer die 5 Mio Euro-Grenze nicht übersteigenden Schadenssumme geben, besteht die anfängliche Zuständigkeit der WKStA fort. In diese Richtung weisen auch die Gesetzesmaterialien, wonach die Zuständigkeit der WKStA (auch) dann begründet werden soll, wenn die Schadenssumme voraussichtlich jenen Wert übersteigt (ErläutRV zu BGBl I 2010/108: 918 BlgNR 24. GP 10). Die anzustellende Prognose erfordert nicht nur eine Berücksichtigung des Verfahrensstands (vorliegende Anzeigen, Ermittlungsergebnisse etc), sondern auch des jeweiligen Verfahrensstadiums.

  • § 20a Abs 1 Z 1 StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 26.02.2014, Gw 466/13g
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/2

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