


Eine nach den in § 283 Abs 1 Z 1 StGB genannten Kriterien definierte Gruppe von Personen ist nicht Opfer iS des § 65 Z 1 lit c 2. Fall StPO und daher als solche zur Stellung eines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfah...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 286 Wörter, Seiten 187-187
20,00 €
inkl MwSt




-
Opfer iSd § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO ist jede Person, die – außer einer Schädigung sonst – in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.
§ 283 StGB gehört zu den Friedensdelikten: Mit dieser, unter anderem Angriffe gegen nach den dort genannten Kriterien definierte Gruppen von Personen inkriminierenden Bestimmung geschütztes Rechtsgut ist primär als Allgemeinrechtsgut der öffentliche Friede bzw die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
Mitgeschützt wird aber auch – als Individualrechtsgut – die Menschenwürde aller Angehörigen von nach bestimmten Kriterien definierten Gruppen sowie einzelner Menschen bei tatbestandsmäßigen Angriffen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe (vgl
Plöchl in WK2 StGB § 283 Rz 5;Leukauf/Steininger /Tipold StGB4 § 283 Rz 5).Eine, nach den in § 283 Abs 1 Z 1 StGB genannten Kriterien definierte Gruppe von Personen ist demnach zwar Schutzobjekt dieser Strafbestimmung, aber weder Träger des damit geschützten Allgemeinrechtsguts noch des mitgeschützten Individualrechtsguts der – nicht einer Gruppe von Menschen als solcher, sondern auch als Mitgliedern einer Gruppe nur natürlichen Personen zukommenden (vgl § 283 Abs 1 Z 2 StGB idF des HiNBG, BGBl I 2020/148, sowie EBRV 481 BlgNR 27. GP 17) – Menschenwürde.
Eine solche Gruppe von Personen wird daher durch Angriffe nicht iSd § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt, ist daher nicht Opfer iS dieser Bestimmung und somit als solches zur Stellung eines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens nicht legitimiert.
-
- JST-Slg 2025/2
- §§ 65 Z 1 lit c 2. Fall StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.10.2024, Gw 181/24m
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 283 StGB
- § 195 Abs 1 StPO
Opfer iSd § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO ist jede Person, die – außer einer Schädigung sonst – in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.
§ 283 StGB gehört zu den Friedensdelikten: Mit dieser, unter anderem Angriffe gegen nach den dort genannten Kriterien definierte Gruppen von Personen inkriminierenden Bestimmung geschütztes Rechtsgut ist primär als Allgemeinrechtsgut der öffentliche Friede bzw die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
Mitgeschützt wird aber auch – als Individualrechtsgut – die Menschenwürde aller Angehörigen von nach bestimmten Kriterien definierten Gruppen sowie einzelner Menschen bei tatbestandsmäßigen Angriffen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe (vgl
Eine, nach den in § 283 Abs 1 Z 1 StGB genannten Kriterien definierte Gruppe von Personen ist demnach zwar Schutzobjekt dieser Strafbestimmung, aber weder Träger des damit geschützten Allgemeinrechtsguts noch des mitgeschützten Individualrechtsguts der – nicht einer Gruppe von Menschen als solcher, sondern auch als Mitgliedern einer Gruppe nur natürlichen Personen zukommenden (vgl § 283 Abs 1 Z 2 StGB idF des HiNBG, BGBl I 2020/148, sowie EBRV 481 BlgNR 27. GP 17) – Menschenwürde.
Eine solche Gruppe von Personen wird daher durch Angriffe nicht iSd § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt, ist daher nicht Opfer iS dieser Bestimmung und somit als solches zur Stellung eines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens nicht legitimiert.
- JST-Slg 2025/2
- §§ 65 Z 1 lit c 2. Fall StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.10.2024, Gw 181/24m
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 283 StGB
- § 195 Abs 1 StPO