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Heft 5, Mai 2023, Band 71

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verzugsklausel eines Verbraucherkreditvertrages, die das gesamte Darlehen automatisch fällig stellt, wenn eine ausstehende Rate nicht innerhalb einer 30-tägigen Nachfrist bezahlt wird, ist...

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Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – RL 93/13/EWG – Art 3 Abs 1 – Art 4 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens – Vertragliche Befreiung von der Pflicht zur Mahnung;

1. Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel iSv Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insb für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel iSv Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

2. Art 3 Abs 1 und Art 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags iSd Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.

3. Art 3 Abs 1 und Art 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Art 4 Abs 2 dieser Richtlinie dem entgegenstehen, dass die Vertragsparteien eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die ausdrücklich und unmissverständlich vorsieht, dass das aufgrund dieses Vertrags gewährte Darlehen von Rechts wegen fällig gestellt werden kann, wenn die Zahlung einer fälligen Rate nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, sofern diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

  • Korp, Maximilian
  • Lurger, Brigitta
  • EuGH, 08.12.2022, C-600/21, (9. Kammer), Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest
  • oeba-Slg 2023/128

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