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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2020, Band 20

Funk-​Leisch, Isabel

Eine öffentlich-öffentliche Kooperation zur Archivierung von öffentlichem Kulturgut unterliegt nicht dem BVergG 2018

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Die Archivierung und Bewahrung von öffentlichem Kulturgut ist unbestritten als eine von öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistung zu qualifizieren, welche auch die Grundlage für die Erbringung weiterer, eben auf diesen Informationen fußenden öffentlichen Dienstleistungen darstellt. Sie ist verpflichtend vorzunehmen und in den jeweiligen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen grundgelegt (vgl gegenständlich das Wiener Archivgesetz – Wr ArchG).

Die Art- und Weise der Archivierung im öffentlichen Bereich hat den gesetzlichen Vorgaben entsprechend jeweils am Stand der Technik zu erfolgen, sodass die dafür zu verwendenden „Technik(en)“ zwangsweise eine laufende Anpassung erfordern. Mit anderen Worten ist ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber gehalten, Langzeitarchivierung dem Stand der Technik entsprechend durchzuführen und steht somit die Verwendung unter anderem dafür erforderlicher IT- Software als unterstützendes „tool“ in einem unerlässlichen Kontext (quasi „Annex“) mit der ursprünglichen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistung.

Vor dem Hintergrund, dass der vorliegenden Vereinbarung zufolge beide Kooperationspartner zweifelsfrei die Entwicklung allgemeiner Standards für digitale Langzeitarchivierung öffentlichen Kulturgutes und deren Weiterentwicklung und Optimierung als gemeinsames (zulässiges) Ziel definiert haben und beide Partner auch „echte“ Beträge zur Erreichung dieses Zieles leisten, liegt eine Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen vor.

  • Funk-Leisch, Isabel
  • öffentliche Dienstleistungen
  • Marktanteil
  • RPA 2020, 286
  • Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BVergG 2018
  • § 10 Abs 3 BVergG
  • öffentlich-öffentliche Kooperation
  • Vergaberecht
  • LVwG Wien, 09.03.2020, VGW-123/061/14290/2019, „Abschluss des Vertrages zur Nutzung der Software B. betreffend Projekt C. (Digitale Langzeitarchivierung B.)“

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