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Eine Pauschalierung des bei Abbestellung zu zahlenden Entgelts befreit nicht von der Mitteilungspflicht gemäß § 27a KSchG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 11
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1661 Wörter, Seiten 132-134

20,00 €

inkl MwSt

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Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

§ 27a KSchG ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil des insgesamt vereinbarten Werklohns eingeklagt wird.

Mit einer Abrechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Sätze nach § 16 (1) HOA ohne Erteilung weiterer Informationen wird den Anforderungen des § 27a KSchG nicht entsprochen. Mangels Erfüllung der Informationspflicht ist der Anspruch der Klägerin auf den restlichen Werklohn – wovon das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung ausging – demnach nicht fällig.

  • HOA
  • OGH, 14.07.2022, 1 Ob 121/22h
  • Werkvertrag
  • Mitteilungspflicht
  • ZRB 2022, 132
  • § 1168 ABGB
  • Fälligkeit
  • § 27a KSchG
  • Baurecht
  • Abbestellung
  • Entgelt

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