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Eine unterlassene Änderungsmeldung nach § 42 Abs 1 KFG liegt nicht vor, wenn die Adressänderung dem zuständigen beliehenen Versicherer angezeigt wurde

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Als Behörde im Sinne der §§ 42 Abs 1 und 40b KFG 1967 ist sowohl eine Behörde (im eigenen Sinn) als auch ein beliehener Versicherer anzusehen. Im gegenständlichen Fall bestätigte der örtlich zuständige beliehene Versicherer, dass die Zulassungsbesitzerin den Wechsel ihrer Wohnadresse innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde bei ihm angezeigt und auch eine Vollmacht unterschrieben hatte. § 42 Abs 1 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur zur Anzeige der Wohnsitzänderung. Ob die betreffende Änderung im Zulassungsschein tatsächlich erfolgt bzw ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde und nicht mehr Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 42 Abs 1 KFG 1967.

  • ZVG-Slg 2016/40
  • § 42 Abs 1 KFG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 40b KFG
  • LVwG Stmk, 11.11.2015, LVwG 30.18-3048

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