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Heft 9, September 2022, Band 70
Eine unterschiedliche Besteuerung gebietsfremder Investmentfonds in Gesellschaftsform und gebietsfremder Investmentfonds in Vertragsform hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Immobilien und Immobilienwertpapieren widerspricht dem Pr...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Entscheidungen des EuGH, 5786 Wörter
- Seiten 690-697
- https://doi.org/10.47782/oeba202209069002
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inkl MwStVorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung – Art 63 und 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen – Befreiung von Investmentfonds – Voraussetzungen für die Befreiung – Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des Fonds; Die Art 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- oeba-Slg 2022/121
- EuGH, 07.04.2022, C-342/20, (2. Kammer), A SCPI u. Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
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