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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 29

Eine Vorbereitungshandlung für die Beschlussfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellen

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Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls, dem Gericht ist dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Die sachgerechte Vorbereitung der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ist selbst dann nicht per se als außerordentliche Verwaltung zu qualifizieren, wenn sich diese Vorbereitung auf eine dieser zuzuordnenden Maßnahme bezieht.

  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 112/15d, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 59/14h
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/61
  • § 28 WEG
  • § 29 WEG
  • § 24 Abs 6 WEG

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