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Einfriedung; Absturzsicherung; Begriff „gleichartige Ausbildung“; Glaswand; bewilligungspflichtige Bauvorhaben; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; Trennbarkeit der Bauteile

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Eine (hier: 2 m hohe) verspiegelte Glaswand an der Grundstücksgrenze ist auch dann als bewilligungspflichtige Einfriedung zu qualifizieren, wenn die bauliche Anlage zugleich die Funktion einer Absturzsicherung erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob eine mit Mauern und Holzwänden vergleichbare („gleichartige“) Ausbildung vorliegt, ist im Wesentlichen auf die Undurchsichtigkeit abzustellen.

Undurchsichtigkeit liegt vor, wenn die Einfriedung auch nur von einem Blickwinkel aus undurchsichtig ist.

Besteht die Einfriedung aus mehreren trennbaren Teilen (zB Mauer, Glaswand), dann darf der Beseitigungsauftrag nicht auch die für sich allein nicht bewilligungspflichtigen Teile der Einfriedung (zB Mauer unter 1,50 m) mitumfassen.

  • § 56 Abs 3 sbg BauTG
  • VwGH, 29.01.2016, Ro 2014/06/0025
  • Glaswand
  • Absturzsicherung
  • BBL-Slg 2016/96
  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben
  • § 2 Abs 1 Z 7 sbg BauPolG
  • Begriff „gleichartige Ausbildung“
  • Trennbarkeit der Bauteile
  • Baurecht
  • baupolizeilicher Beseitigungsauftrag
  • Einfriedung

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