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Einfriedung; bauliche Anlagen; anzeigepflichtige Bauvorhaben

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Eine Einfriedung, die lediglich aus einem an eingeschlagenen Rohren befestigten Spanndraht besteht und keine Betonfundierung aufweist, ist keine „bauliche Anlage“ und daher lediglich anzeigepflichtig.

  • BBL-Slg 2020/101
  • LVwG Nö, 19.03.2020, LVwG-AV-30/001-2020
  • bauliche Anlagen
  • § 15 Abs 1 lit b nö BauO
  • anzeigepflichtige Bauvorhaben
  • Baurecht
  • Einfriedung

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