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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 3390 Wörter
- Seiten 201-204
- https://doi.org/10.33196/jbl201803020101
30,00 €
inkl MwStWas unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der NÖ BauO 2014 nicht definiert. Nach der Rsp des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.
Da es keine diesbezügliche nähere gesetzliche Einschränkung gibt, kommt es bei der Frage, ob eine Einfriedung iS des § 15 Abs 1 Z 17 NÖ BauO 2014 vorliegt, nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn an der Grundstücksgrenze bereits eine andere Einfriedung besteht, jedenfalls wenn diese von den Nachbarn errichtet worden ist. Dadurch, dass das Nachbargrundstück bereits schützend umgeben ist, wird der Bauwerber nicht gehindert, auch sein eigenes Grundstück durch eine eigene Einfriedung schützend zu umgeben und wird dadurch seinem Bauvorhaben der Charakter der Einfriedung nicht genommen. Nicht von Bedeutung ist es dabei auch, wenn dadurch zwischen den beiden Einfriedungen ein nur schmaler Streifen freibleiben sollte.
- Öffentliches Recht
- JBL 2018, 201
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 15 Abs 1 Z 7 NÖ BauO
- Zivilverfahrensrecht
- VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/05/0118
- Arbeitsrecht