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Einführung einer Stabilitätsabgabe verfassungskonform

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Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren (VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014 ua). So wie im Einzelfall auch rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können (vgl VfSlg 12.416/1990, 14.515/1996), kann die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz jedoch nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellation schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Der VfGH kann nicht erkennen, dass vor Einführung der Stabilitätsabgabe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt oder gefördert und damit Kreditinstitute zu Geschäftsmodellen veranlasst hätte, die durch die Einführung der Stabilitätsabgabe entwertet wären. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass der Betrieb eines Kreditinstituts bis zum Jahr 2010 diesem eine qualifizierte Rechtsposition verschafft hätte, die der Einführung einer solchen Abgabe entgegengehalten werden könnte. Angesichts der mit der Abgabe verfolgten Zielsetzung kann dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er zwecks Vermeidung von Umgehungen (vgl RV 24 BlgNR 25. GP, 15) für die ab dem Jahr 2011 bestehende Abgabepflicht bis zum Jahr 2013 an die Bilanzsumme des Jahres 2010 anknüpft, zumal er in § 5 StabAbgG in der (Stamm)Fassung BGBl I 111/2010 auf wesentliche Änderungen, die in diesen Jahren eintreten können, Bedacht nimmt und eine Anpassung der Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vorsieht.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die Regelung des § 2 Abs 6 StabAbgG inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in unsachlicher Weise gegenüber inländischen Kreditinstituten privilegiere. § 2 Abs 6 leg cit bestimmt, dass für die Zweigstelle eine fiktive Bilanzsumme des der Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 5 leg cit zu errechnen ist und diese die Bemessungsgrundlage bildet. Damit knüpft die Besteuerung an das inländische Geschäftsvolumen an und wird die Bilanzsumme nach jenen Bestimmungen ermittelt, die (auch) für inländische Kreditinstitute gelten. Die betreffenden Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG (vgl zB VfSlg 13.785/1994 mwN zum „differenzierten Legalitätsprinzip“).

Zuschlagsabgaben sind eine zusammengesetzte Abgabenform, deren Wesen darin besteht, dass zu einer Stammabgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft Abgaben in Form von Zuschlägen zugunsten einer anderen Gebietskörperschaft erhoben werden, dass ihr Ausmaß durch eine zahlenmäßige Beziehung zur Stammabgabe bestimmt wird und dass sie einer eigenständigen Regelung entbehren, weil sich diese für sie aus jener der Stammabgabe ergibt. Da der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe zugunsten des Bundes und somit jener Gebietskörperschaft erhoben wird, die jene Abgabe erhebt, von der der Sonderbeitrag in Hundertteilen berechnet wird, liegt somit – ungeachtet der Erhebung nach Art eines Zuschlages – keine Zuschlagsabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn vor.

  • § 2 StabAbgG
  • § 5 StabAbgG
  • § 6 F-VG
  • WBl-Slg 2015/223
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VfGH, 19.06.2015, E 1218/2014 ua

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