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Eingabengebühr als Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden

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Im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs 4 VwGVG) wird die Eingabengebühr nicht ausdrücklich angeführt. Die Parallelregelungen in dem mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen § 79a AVG und in § 48 Abs 1 Z 1 VwGG zeigen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu § 35 VwGVG deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des § 79a AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte. Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handelt.

  • VwGH, 28.05.2020, Ra 2019/21/0336
  • § 35 Abs 4 VwGVG
  • ZVG-Slg 2020/89
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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