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Reisinger, Stefan/​Ullreich, Stefan Mathias/​Pallitsch, Judith

Eingeräumte Rechte sind keine auferlegten Pflichten – Ein Vertrag ohne Betriebspflicht unterliegt nicht der Konzessionsvergabe

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Aus dem unionsrechtlichen Begriff der „Dienstleistungskonzession“ sind folgende Definitionsmerkmale abzuleiten: vertragliche Begründung des Rechtsverhältnisses, Beschaffungsvorgang, Gegenleistung für Konzessionserteilung, Vorliegen spezifischer Pflichten (Betriebspflicht, Auflagen, Anforderungen an Leistungserbringung), Staatsaufgabe, Entgeltlichkeit, verknapptes Gut, Betriebsrisiko, Leistungserbringung an Dritte und wirtschaftliche Nutzung.

Ergibt sich weder aus den vertraglichen noch aus den gesetzlichen Bestimmungen eine vom Auftraggeber gegenüber den Auftragnehmern durchsetzbare Verpflichtung zur Durchführung von entsprechenden Tätigkeiten, handelt es sich um keine Verträge, die dem Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 bzw dem BVergG 2018 unterliegen.

  • Reisinger, Stefan
  • Ullreich, Stefan Mathias
  • Pallitsch, Judith
  • Zuständigkeit
  • Pachtvertrag
  • Deponievertrag
  • Konzession
  • Abbauvertrag
  • BVwG-PauschGebV Vergabe 2018
  • BVwG, 05.10.2020, W120 2230425-1/28E, „Dienstleistungskonzession“
  • RPA 2021, 27
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • BVergGKonz 2018
  • Dienstleistungskonzession

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