Eingriffshaftung für durch Feuerwehreinsatz verursachte Schäden; Verhältnis zur Amtshaftung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 2344 Wörter
- Seiten 788 -791
- https://doi.org/10.33196/jbl201812078801
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Beim Entschädigungsanspruch nach § 30 Abs 5 NÖ FG (bzw § 27 Abs 1 NÖ FG 2015) handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Liegen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren. Sind in einem solchen Fall auch Amtshaftungsansprüche gegeben, so besteht Anspruchskonkurrenz.
- OLG Wien, 22.12.2017, 12 R 37/17z
- OGH, 28.03.2018, 6 Ob 43/18v
- § 1 AHG
- LG Korneuburg, 17.03.2017, 26 Nc 1/16i
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- § 27 Abs 1 NÖ Feuerwehrgesetz
- JBL 2018, 788
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