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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2013, Band 135

Nemeth, Kristin

Eingriffsnormen: Anwendbarkeit italienischen Vergaberechts bei Wahl österreichischen Rechts als Vertragsstatut?

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Eingriffsnormen iS des Art 7 EVÜ sind zwingende Vorschriften des Privat- oder des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Sie setzen sich trotz Rechtswahlvereinbarung durch, sind also rechtswahlfest. Auch Regelungen des Unionsrechts können Eingriffsnormen iS des Art 7 EVÜ sein.

Angesichts des europaweiten Interesses an der Transparenz von öffentlichen Auftragsvergaben und deren allgemeiner Zugänglichkeit für potentielle Auftragnehmer, das in den europäischen RL zum Vergaberecht zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, dass in Ausführung dieser RL ergangene nationale (hier: italienische) Gesetze, die die Auftragsvergabe für solche öffentliche Aufträge bzw die Instrumente für die Nachprüfung solcher öffentlichen Auftragsvergaben regeln, einerseits internationalen Geltungswillen besitzen und dass diesen Normen andererseits in Österreich Wirkung verliehen werden kann, weil Natur und Gegenstand der Regelungen einen aus den RL zum Vergaberecht, die auch Basis der einschlägigen österreichischen Gesetze sind, ersichtlichen gemeinsamen, international anerkannten Zweck und einen darüber bestehenden internationalen Konsens widerspiegeln.

Unter dem Ausdruck „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach Art 2 Abs 1 lit a UAbs 2 RL 2004/17/EG und Art 1 Abs 9 UAbs 2 RL 2004/18/EG ist jede Einrichtung zu verstehen, die 1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. Rechtspersönlichkeit besitzt und 3. weitere, hier nicht bestrittene Voraussetzungen erfüllt, wobei die drei genannten Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen müssen.

  • Nemeth, Kristin
  • OGH, 08.03.2012, 2 Ob 122/11x
  • LGZ Graz, 25.05.2010, 14 Cg 74/07h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 362
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 16.03.2011, 5 R 126/10d
  • Art 1 Abs 9 UAbs 2 RL 2004/18/EG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 7 EVÜ
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • Art 2 Abs 1 lit a UAbs 2 RL 2004/17/EG

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