Zum Hauptinhalt springen
Keschmann, Florian

Einhaltung der ÖNORM D 2050 bei der Kalkulation von Reinigungsdienstleistungen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Bringt der Antragsteller hinlänglich konkret vor, dass alle vor ihm gereihten Angebote auszuscheiden sind, kommt ihm Antragslegitimation zu, weil die Frage des Ausscheidens der Angebote anderer Bieter die inhaltliche Begründetheit des Nachprüfungsantrags und damit keine Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens darstellt.

Aus § 346 Abs 1 BVergG 2018 lässt sich nicht ableiten, dass der Nachprüfungsantrag im Fall der Durchführung des Vergabeverfahrens durch eine zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle explizit die vergebende Stelle als Partei des Nachprüfungsverfahrens nennen bzw sich gegen diese richten müsste.

ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insofern Bedeutung, als sie zumindest konkludent zum Gegenstand eines Vertrages gemacht wurden.

Die ÖNORM D 2050 dient primär dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung, hat jedoch nicht Fragen nach dem zweckmäßigen Einsatz von Reinigungsmaschinen vor Augen.

  • Keschmann, Florian
  • Angebotskalkulation
  • § 138 BVerG
  • § 135 BVergG
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • § 346 Abs 1 BVergG
  • § 140 BVergG
  • § 139 BVergG
  • § 137 BVergG
  • § 125 Abs 1 BVergG
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • RPA 2022, 113
  • Abschluss einer Rahmenvereinbarung
  • Vergaberecht
  • § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
  • § 93 BVergG
  • BVwG, 07.01.2022, W187 2248734-2/24E, „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien“
  • Oberschwellenbereich
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!