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Heft 5, Oktober 2017, Band 16

Scharler

Einhebung Kostenbeitrag für Aufnahmeverfahren

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Abweisung des − zulässigen − Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 5 Abs 3, von Teilen des § 6 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 sowie des § 7 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/14, 29.01.2014, 9. Stück, Nr 11 (im Folgenden: ZulassungsbeschränkungsV 2014/15).

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen angefochtenen Bestimmungen stehen mit der den Sitz seiner Bedenken bildenden Regelung des § 7 Abs 1 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, wonach Studienwerber sich mit einem näher bestimmten Kostenbeitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmetests zu beteiligen haben, und mit der Regelung des § 5 Abs 3 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, der zufolge den Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahrens erwachsende Kosten nicht erstattungsfähig sind, in einem konkreten Regelungszusammenhang. Dieser ist, indem diese Bestimmungen auf den genannten Regelungen aufbauen und ohne diese zunächst ins Leere gehen, so gelagert, dass diese Bestimmungen voneinander nicht offensichtlich trennbar sind. Ob zwischen allen diesen vom Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes umfassten Bestimmungen tatsächlich ein untrennbarer Zusammenhang besteht, hat der VfGH bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages nicht zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt − ausschließlich − Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen dahingehend, dass die Regelung eines im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu entrichtenden Kostenbeitrages (in Höhe von € 110,−) dem in § 71c Abs 6 Z 2 zweiter Satz UG idF BGBl I 131/2015 normierten Diskriminierungsverbot auf Grund der sozialen Herkunft zuwiderlaufe.

Bei der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 handelt es sich, wie ihr § 22 besonders deutlich macht, um eine in dem Sinn zeitraumbezogene Rechtsvorschrift, die zwar über ihren zeitlichen Geltungsbereich hinaus für die von ihr erfassten Sachverhalte und Personen weiterhin Rechtswirkungen entfaltet und sohin anzuwenden ist, deren Gesetzmäßigkeit sich aber im Hinblick auf die während ihres zeitlichen Geltungsbereichs maßgebliche Rechtslage bestimmt.

Die gesetzliche Grundlage für die ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 bildete − während ihres gesamten zeitlichen Geltungsbereichs von ihrem Inkrafttreten bis zum 31.12.2014 − insbesondere § 124b UG idF BGBl I 81/2009. Die erst durch BGBl I 131/2015 in das UG aufgenommene und mit 01.01.2016 in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift des § 71c Abs 6 Z 2 iVm § 71d Abs 4 UG ist für die Prüfung der in ihrem Geltungsbereich bis 31.12.2014 beschränkten ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 nicht maßgeblich. Es fehlt auch jeder

Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den genannten, mit BGBl I 131/2015 neu in das UG aufgenommenen Bestimmungen eine Bedeutung für nicht mehr in Geltung stehende Zulassungsbeschränkungsverordnungen und die auf ihrer Basis für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum eingehobenen Kostenbeiträge und insoweit Rückwirkung zuerkennen hätte wollen. Es ist daher von vorneherein ausgeschlossen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 wegen Verstoßes gegen § 71c Abs 6 Z 2 UG idF BGBl I 131/2015 gesetzwidrig sind.

  • Scharler
  • VfGH, 27.06.2017, V 19/2017
  • § 71c UG
  • Öffentliches Recht
  • §§ 5, 6, 7, 22 ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 des Rektorats der Medizinischen Universität Wien
  • § 71s UG
  • ZFHR-Slg 2017/17
  • Art 139 B-VG
  • Einhebung Kostenbeitrag für Aufnahmeverfahren
  • § 124b UG

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