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Einheit von mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
129 Wörter, Seiten 128-128

30,00 €

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Die mündliche Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit. Die dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis offenbar zugrunde liegende Auffassung, dass der VwGH bloß die schriftliche Ausfertigung des im damaligen Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgehoben, die dieser Ausfertigung vorangegangene mündliche Verkündung aber unberührt gelassen hätte, ist daher unzutreffend. Von der Aufhebung durch den VwGH war vielmehr das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als Einheit (aus mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung) erfasst und es gehörte somit infolge der Aufhebung insgesamt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ansicht durfte sich das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren sohin nicht darauf beschränken, bloß eine neuerliche Ausfertigung einer bereits mündlich verkündeten Entscheidung vorzunehmen.

  • VwGH, 04.11.2024, Ra 2024/12/0088
  • WBl-Slg 2025/35
  • § 29 VwGVG
  • § 42 Abs 2 VwGG
  • § 42 Abs 3 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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