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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2016, Band 30

Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und Einwand des älteren Rechts

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Aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und daraus, dass der Einwand des älteren Rechts sich nicht gegen die möglicherweise geografisch beschränkten Ansprüche als solche wendet, sondern darauf abzielt, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines älteren Rechts für nichtig erklärt werden könnte, folgt, dass der Verletzungsklage im Wege des Einwands nach Art 99 Abs 3 GMV gleichwohl ein älteres Recht entgegen gehalten werden kann, das nicht in dem von der Verletzungsklage einbezogenen MS belegen ist.

Das Einheitlichkeitsprinzip der GMV verlangt, dass die Gemeinschaftsmarke ein in allen MS geltendes Recht ist, dem als relatives Eintragungshindernis alle älteren nationalen Marken und sonstigen Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung entgegengehalten werden können. Die Durchsetzbarkeit der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke hängt davon ab, dass solche älteren nationalen Rechte nicht entgegengehalten werden können. Diesem allgemeinen Grundsatz muss auch in einem Verletzungsverfahren vor einem nach Art 93 Abs 5 GMV (jetzt Art 97 Abs 5 GMV; Anm d Red) international zuständigen Gericht Rechnung getragen werden. Ein Gemeinschaftsmarkengericht mit nach Art 94 Abs 2 GMV (jetzt Art 98 Abs 2 GMV; Anm d Red) territorial beschränkter Kompetenz muss deswegen auf entsprechenden Nichtigkeitseinwand auch die Wirkungen älterer Rechte anderer MS auf die Gemeinschaftsmarke prüfen.

  • WBl-Slg 2016/75
  • OLG Wien, 29.07.2015, GZ 4 R 82/15f-29
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.01.2016, 4 Ob 183/15p, „Duff“
  • Art 8 GMV
  • HG Wien, 13.04.2015, GZ Cg 95/14f-21

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