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Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens; Parteistellung

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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung iS des § 1a Abs 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs 1 VVG in Frage kommt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt auch in dem Fall, dass eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage. Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens widerspricht es, wenn das VwG die Auffassung vertreten hat, dass dem Revisionswerber im amtswegig eingeleiteten Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zukommt, er aber auf Antrag ein eigenes, parallel laufendes Vollstreckungsverfahren betreffend denselben Titelbescheid in Gang setzen kann.

Ein Berechtigter iS des § 1a Abs 2 VVG hat nicht nur das Recht auf Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern es kommen ihm in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren dann auch sämtliche Parteienrechte zu. Allerdings folgt aus § 1a Abs 2 VVG auch, dass die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren an einen entsprechenden Antrag des Berechtigten gebunden ist. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist auch eine Parteistellung des Berechtigten im von amtswegen allenfalls schon eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Er ist bis dahin insbesondere auch nicht übergangene Partei. Dies bedeutet, dass er auch kein Recht auf Zustellung in diesem Verfahren früher ergangener Erledigungen hat.

  • Öffentliches Recht
  • § 1a VVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 20.11.2018, Ra 2017/05/0300
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2019, 401

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