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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Einklagung eines Teilschadens; objektive Klagehäufung

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Wird nur ein Teil des angeblich erlittenen Gesamtschadens geltend gemacht, muss der Kläger die eingeklagte Summe – sofern einzelne Schadenspositionen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterschieden werden können - aufschlüsseln. Er muss klarstellen, welche Schäden in welcher Höhe von seinem Begehren umfasst sein sollen.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • OGH, 12.09.2013, 10 Ob 37/13h
  • BBL-Slg 2014/32
  • objektive Klagehäufung
  • Einklagung eines Teilschadens
  • Baurecht
  • § 226 ZPO

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