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Einkommen aus Zuhälterei für Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgeblich
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 3825 Wörter
- Seiten 451-455
- https://doi.org/10.33196/jbl201407045101
30,00 €
inkl MwStAuch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, das er aus der Prostitution einer anderen Person erzielt (Zuhälterei), ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. Bei dieser Beurteilung ist es dem Gericht überlassen, den Ausgang eines Strafverfahrens (oder sonstigen Verfahrens) gegen denjenigen, der das strafbare Verhalten setzte, abzuwarten oder eine selbständige Beurteilung vorzunehmen. Vom Unterhaltspflichtigen sind konkrete Behauptungen über seine Verpflichtung zur Rückzahlung solcher Geldbeträge aufzustellen und unter Beweis zu stellen.
Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.
Kann das mit einem Abänderungsantrag angestrebte Ziel auch anders erreicht werden (mit welchem Antrag auch immer), so ist der Abänderungsantrag jedenfalls unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
- § 73 AußStrG
- § 231 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LG Wiener Neustadt, 07.11.2013, 16 R 244/13s
- Allgemeines Privatrecht
- § 72 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 26.02.2014, 7 Ob 16/14z
- BG Wiener Neustadt, 29.05.2013, 17 Pu 21/12a
- JBL 2014, 451
- Arbeitsrecht
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