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Einkommen relevantes; Einkommensminderung; Einkünfte ausländische; Ermittlungspflicht; Nachweispflicht; Offenlegungspflicht; Sonderausgaben; Studienbeihilfe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 21
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
518 Wörter, Seiten 83-84

9,80 €

inkl MwSt

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Gemäß § 11 Abs 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 leg cit sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit abgegangen wurde.

Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs 2 StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind.

  • Novak
  • § 18 EStG
  • § 25 EStG
  • § 32 StudFG
  • Öffentliches Recht
  • § 8 StudFG
  • § 2 EStG
  • VwGH, 21.12.2021, Ro 2020/10/0013
  • ZFHR-Slg 2022/6
  • § 11 StudFG
  • § 10 StudFG
  • § 4 StudFG
  • § 9 StudFG

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