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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Mai 2022, Band 21

Muskatelz

Einkommenssteuer; Forschung; Forschungsaufgaben; Lehre; Tätigkeit, wissenschaftliche; Tenure-Track; Verwaltungsaufgaben

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Sowohl § 103 EStG als auch § 2 ZBV verwenden Wissenschaft und Forschung als zwei voneinander trennbare Begriffe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Inhalte dieser beiden Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 22 EStG versteht man unter einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient (vgl VwGH 31.3.2000, 95/15/0066, mwN). Der Begriff der „Wissenschaft“ erfasst daher nicht nur die Forschung, sondern auch die wissenschaftliche Lehre. In § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 ZBV wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn die Zuziehenden überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, weil ausweislich der Erläuterungen zu § 103 EStG (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 24 ff) eine ausschließliche bzw überwiegende Lehrtätigkeit, selbst wenn sie aus einkommensteuerlicher Sicht eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, keine Zuzugsbegünstigung vermitteln soll.

  • Muskatelz
  • § 3 UG
  • VwGH, 15.12.2021, Ro 2019/13/0015
  • § 94 UG
  • § 103 EStG
  • Öffentliches Recht
  • § 22 EStG
  • § 2 ZBV
  • § 97 UG
  • ZFHR-Slg 2022/7
  • § 2 UG