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Bergmann, Sebastian

Einkünftefeststellung nach § 188 BAO

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Wird eine Mehrheit von Personen steuerlich nicht als Mitunternehmerschaft anerkannt, ist im Bescheid auszusprechen, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen und ist daher individuell an all jene Rechtssubjekte zu richten, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist.

Ein an eine unechte (atypische) stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann die Bezeichnung des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) mit dem Zusatz „und Mitgesellschafter“ enthalten. Die stille Gesellschaft ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) und des (oder der) stillen Gesellschafter aufweist.

  • Bergmann, Sebastian
  • § 191 BAO
  • GES 2021, 99
  • BFG, 25.06.2020, RV/7100935/2020
  • § 188 BAO
  • Gesellschaftsrecht
  • stille Gesellschaft
  • VwGH, 27.01.2021, Ra 2020/13/0085
  • Einkünftefeststellung
  • § 190 BAO
  • Mitunternehmerschaft
  • § 23 Z 2 EStG

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