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Einlagenrückgewähr durch Überlassung von Sachen (hier: Liegenschaft) zum Selbstkostenpreis

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Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an einen Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen.

Beim Verbot der Einlagenrückgewähr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.

Mietet eine GmbH ein Grundstück, das sie in der Folge zum „Selbstkostenpreis“ ihrer Gesellschafterin überlässt, und verzichtet die GmbH im Mietvertrag für zehn Jahre auf eine Kündigung, so ist dies nicht fremdüblich und verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Bestellt eine GmbH für ihren Gesellschafter eine Sicherheit, sind an die Qualität des Regressanspruches gegenüber dem Gesellschafter hohe Anforderungen zu stellen; der Regressanspruch muss einer dinglichen Sicherheit gleichkommen.

Auf Dritte schlägt das Verbot der Einlagenrückgewähr durch, wenn diese vom Verstoß positive Kenntnis hatten oder sich ihnen ein diesbezüglicher Verdacht zumindest offenbar aufdrängen musste.

  • wirtschaftliche Betrachtung
  • Sicherheitenbestellung
  • Nutzungsüberlassung
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • GES 2017, 23
  • OGH, 22.12.2016, 6 Ob 232/16k

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