Einlagenrückgewähr im Rahmen von Austauschgeschäften sowie außerhalb davon
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 760 Wörter, Seiten 137-138
9,80 €
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Eine Minderung des Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft (um die vom Gesellschafter erhaltene Gegenleistung) kommt nur dann in Frage, wenn die Einlagenrückgewähr iZm einem Austauschgeschäft mit der Gesellschaft erfolgte. Dies setzt voraus, dass ein Austauschgeschäft auch vereinbart war.
War kein Austauschgeschäft vereinbart, kann der beklagte Gesellschafter seine allfälligen eigenen erbrachten Leistungen dem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft nicht entgegenhalten, weil er einem Aufrechnungsverbot unterliegt.
Seine eigenen Forderungen muss der Gesellschafter diesfalls außerhalb des Verfahrens über die Rückforderungsklage der GmbH geltend machen.
- Austauschgeschäfte
- Aufrechnung
- OGH, 23.01.2020, 6 Ob 13/20k
- § 82 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- § 83 GmbHG
- GES 2020, 137