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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2019, Band 32

Kepplinger, Jakob

Einlangen einer E-Mail im „Spam-Ordner“ des Empfängers kann als wirksamer Zugang beurteilt werden

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Die Mailbox des Empfängers einer elektronischen Willenserklärung gehört jedenfalls dann in dessen Machtbereich, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist. Nach der Bestimmung des § 12 Satz 1 ECG gelten elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Eine Kenntnisnahme dieser Erklärungen durch den Empfänger wird daher nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“. Das Einlangen der Erklärung im „Spam-Ordner“ des Empfängers an der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse kann als wirksamer Zugang beurteilt werden.

Ein konkludenter Auftrag an einen gewerblichen Immobilienmakler ist bereits dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Vermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. In der bloßen Annahme der Dienste eines Immobilienmaklers liegt jedoch dann kein schlüssiger Vertragsabschluss, wenn dieser erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde; in einem solchen Fall könnte die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächs- bzw Verhandlungspartner zu erwarten. Gehen Unterlagen samt Hinweis auf die Provision dem Gesprächs- bzw Verhandlungspartner zu, kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn dieser davon zunächst nicht Kenntnis nimmt, weil er nicht im richtigen Ordner seines E-Mail-Accounts nachsieht.

  • Kepplinger, Jakob
  • OGH, 20.02.2019, 3 Ob 224/18i, Zurückweisung der Revision
  • BG Melk, 12 C 485/17b
  • § 10 FAGG
  • WOBL-Slg 2019/81
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12 ECG
  • § 11 FAGG
  • LG St. Pölten, 21 R 93/18m

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