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Einleitungen in ein Biotop und Wasserbenutzungsrecht

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Eine Projektbeschreibung, dass die Speisung des Biotops aus oberflächlich eingebrachten Regenwässern erfolge und zwei vorhandene Drainagen im neuen Biotop ihren Auslauf fänden, hat lediglich beschreibenden Charakter. Wird im Spruch des dieses Biotop wasserrechtlich bewilligenden Bescheides darauf Bezug genommen, so kann daraus kein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht aus den beiden Drainagen abgeleitet werden, das eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 bewirken würde.

Aus einem Vertrag über eine Drainageservitut, mit dem sich der Bf „zur immerwährenden Duldung dieser Drainagen“ verpflichtete und mit dem die Parteien „die grundbücherliche Sicherstellung dieser Drainagenservitut“ vereinbarten, ist eine Nutzungsbefugnis des anfallenden Drainagewassers zur Speisung des Biotops iS einer verbücherten Dienstbarkeit nicht abzuleiten.

Der faktische Zulauf von Drainagewasser in das wasserrechtlich bewilligte Biotop kann nicht als bestehendes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 angesehen werden.

  • § 12 Abs 2 WRG
  • VwGH, 23.05.2013, 2010/07/0141
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/177

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