Einräumung eines Notwegs; keine Zurechnung auffallender Sorglosigkeit von Voreigentümern; Breite des Notwegs; Skizzendarstellung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 23
- Rechtsprechung, 1788 Wörter
- Seiten 164 -166
- https://doi.org/10.33196/bbl202004016402
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Eine auffallende Sorglosigkeit, die der Einräumung eines Notwegs zum Zwecke der Bebauung entgegensteht, ist dem Erben einer weglosen Liegenschaft nur dann zuzurechnen, wenn der Mangel der Wegverbindung entweder auf seine eigene Sorglosigkeit zurückzuführen ist oder seine Rechtsvorgänger auffallend sorglos waren und dieser Umstand dem Erben bekannt war oder ihm bekannt sein musste.
Grundsätzlich soll zur Duldung des Notwegs jener Eigentümer eines Grundstücks herangezogen werden, der durch die Einräumung am wenigsten belastet wird. Von einer Minderbelastung kann nicht ausgegangen werden, wenn eine alternative Zufahrtsmöglichkeit aufgrund eines Kurvenverlaufs um einen halben Meter breiter sein müsste als die beantragte.
Gemäß § 13 Abs 2 NWG hat das Gericht den Notweg im Beschluss genau, allenfalls durch Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen. Dafür reicht eine händische Skizze aus, die Einholung eines Vermessungsplans ist nicht erforderlich.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- § 13 Abs 2 NWG
- Skizzendarstellung
- Einräumung eines Notwegs
- Breite des Notwegs
- BBL-Slg 2020/119
- Baurecht
- keine Zurechnung auffallender Sorglosigkeit von Voreigentümern
- § 4 NWG
- § 2 NWG
- OGH, 26.03.2020, 1 Ob 45/20d
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