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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2015, Band 137

Einsicht in Verlassenschaftsakt durch Dritte: rechtliches Interesse und Datenschutz

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Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten ist nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO zu beurteilen. Die einschränkende Norm des § 141 AußStrG kommt nicht zur Anwendung. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen.

Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.

Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).

  • § 85 GOG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 389
  • § 219 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 03.10.2014, 1 Nc 2/14v
  • § 141 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 15.12.2014, 6 Ob 197/14k

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