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Einstellung des Strafverfahrens durch die StA – keine Sperrwirkung

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Im vorliegenden Fall erschöpft sich die „Begründung“ der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der StA in dem Beisatz, dass hinsichtlich des Verdachts nach § 181b StGB durch den Bf keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die tatbestandserfüllenden Gefährdungslagen vorlägen; die Einstellungsentscheidung beruht damit auf einer oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts und lässt nicht auf ein längeres bzw intensiveres vorangegangenes Ermittlungsverfahren schließen; als (einzig) geprüftes Faktum wird das mangelnde Vorliegen von Gefährdungslagen genannt, das in den Tatbildern der ggst vorgeworfenen „Ungehorsamsdelikten“, die eben keinen „Erfolg“ – sondern bloß die Begehung – voraussetzen, ohnehin nicht gefordert wird; im Hinblick auf die oberflächliche, auf einen nicht tatbestandserheblichen Sachverhaltsteil beschränkte Prüfung der Faktenlage entfaltet die Einstellung der StA Wels daher keine Sperrwirkung iSd Art 4 7. ZPEMRK für das ggst Verwaltungsstrafverfahren.

  • LVwG OÖ, 29.01.2021, LVwG-500512/5/Kü/GSc
  • § 15 AWG
  • § 24a AWG
  • § 17 AWG
  • § 41 DVO
  • § 8 Abfallbilanzverordnung
  • § 79 AWG
  • ZVG-Slg 2021/39
  • § 6 DVO
  • § 11 DVO
  • Art 4 7. ZPEMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 40 DVO

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