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Einstellung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und „ne bis in idem“

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Der EGMR beurteilt die Frage, ob eine bestimmte Entscheidung einen Freispruch oder eine Verurteilung iS des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK darstellt, nach deren Inhalt und den Auswirkungen auf die Person, gegen die sie sich richtet. Eine Entscheidung in der Sache liegt dann vor, wenn eine dazu kompetente Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit abspricht, mit anderen Worten Schuld oder Unschuld beurteilt. Eine Einstellung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen verneinter Befugnis zur inhaltlichen Prüfung des Vorwurfs der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) stellt keine Entscheidung in der Sache dar.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 16.04.2024, 14 Os 15/24y
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 546
  • Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK
  • Arbeitsrecht
  • BG Braunau, 09.08.2023, 3 U 13/23f

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