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Bieber, Thomas

Einstufung der ImmoESt als allgemeine Masseforderung

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Bereits die in § 30 EStG idF vor 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) geregelte Spekulationssteuer zählte nicht zu den Sondermassekosten.

Personen-Subjektsteuern, wie die ESt oder die KSt, sind grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabende Momente Bedeutung haben.

Der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer geht bei der ImmoESt durch die geänderte Einhebungsart und den fixen Steuersatz iHv 25% noch nicht verloren, weil die Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2 EStG) nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bildet keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.

  • Bieber, Thomas
  • GES 2013, 310
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 28.05.2013, 8 Ob 141/12m

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