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Einstweilige Verfügung bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie, die als Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB gegeben wurde

Autor

Wenusch, Hermann/​Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 13
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4494 Wörter, Seiten 90-97

20,00 €

inkl MwSt

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Es ist gerade der Sinn einer Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden.

Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung (einschließlich Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, dass der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird.

Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde.

Eine Sicherstellung[, die eine Mitwirkung des Werkbestellers erfordert] würde den Zweck des § 1170b ABGB nicht erfüllen, weil es die Werkbestellerin damit faktisch in der Hand hätte, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.

Ein Rücktritt [gemäß § 918 ABGB] hat die Auflösung des Vertrags – allerdings mit obligatorischer Wirkung – zwischen den Vertragsparteien ex tunc zur Folge (RS0018414) und lässt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt erlöschen. Erfüllungsansprüche bestehen nicht mehr; bereits erbrachte Leistungen, allenfalls ihr Wert, sind bereicherungsrechtlich herauszugeben.

  • Wenusch, Hermann
  • Seeber-Grimm, Diana
  • Seeber, Thomas
  • ZRB 2024, 90
  • Rechtsmissbrauch
  • § 381 EO
  • § 1170b ABGB
  • OGH, 27.05.2024, 1 Ob 44/24p
  • Sicherstellung bei Bauverträgen
  • Baurecht
  • Bankgarantie

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