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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2022, Band 11

Einstweilige Verfügung wegen Bauführung am Nachbargrund

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Auch ein schwer wieder gut zu machender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden.

Nicht nur eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität, sondern auch ein Erholungsverlust oder auch Ärger, Verdruss, Aufregung und Lärm wurden in der Rechtsprechung als derartige, nicht adäquat in Geld entschädigbare immaterielle Beeinträchtigungen angesehen.

Offenkundige Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung auch dann von Amts wegen zugrundezulegen, wenn sie nicht vorgebracht wurden.

Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist.

  • EV
  • § 381 EO
  • OGH, 25.01.2022, 10 Ob 39/21i
  • Baurecht
  • Gebäudeschäden
  • ZRB 2022, 141
  • Nachbar

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