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Fuchs, Hubert W.

Eintrag im Postausgangsbuch ist kein Beweis der tatsächlichen Postaufgabe an diesem Tag

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Die Eintragung ins Postausgangsbuch vermag lediglich zu bezeugen, dass es beabsichtigt war, die Berufung an diesem Tag zur Post zu geben und dass das Schriftstück an diesem Tag auch fertiggestellt worden sein könnte. Es vermag jedoch nicht zu beweisen, dass es genau an dem eingetragenen Tag auch den Weg zum Postamt gefunden hat.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 108 Abs 4 BAO
  • § 108 Abs 2 BAO
  • § 273 Abs 1 lit b BAO
  • Steuerrecht
  • § 245 Abs 1 Z 1 BAO
  • AFS 2014, 69
  • UFS, 11.12.2013, RV/1775-W/12

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