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Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots: einseitige Willenserklärung genügt nicht

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Wird ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen einem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten selbst vereinbart, ist der Verbotsberechtigte unmittelbar Partei dieses Vertrags. Seine Annahmeerklärung muss durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift iSd § 31 Abs 1 GBG nachgewiesen werden. Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht aus.

  • LGZ Wien, 47 R 245/19f
  • § 26 Abs 2 GBG
  • § 31 GBG
  • § 364c ABGB
  • § 1002 ABGB
  • § 552 ABGB
  • § 860 ABGB
  • BG Hernals, 4094/2019
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 16.01.2020, 5 Ob 211/19v, dem Revisionsrekurses wird nicht Folge gegeben
  • WOBL-Slg 2021/126
  • § 308 ABGB
  • § 9 GBG

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