Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots: einseitige Willenserklärung genügt nicht
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 889 Wörter
- Seiten 429 -430
- https://doi.org/10.33196/wobl202110042901
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Wird ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen einem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten selbst vereinbart, ist der Verbotsberechtigte unmittelbar Partei dieses Vertrags. Seine Annahmeerklärung muss durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift iSd § 31 Abs 1 GBG nachgewiesen werden. Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht aus.
- LGZ Wien, 47 R 245/19f
- § 26 Abs 2 GBG
- § 31 GBG
- § 364c ABGB
- § 1002 ABGB
- § 552 ABGB
- § 860 ABGB
- BG Hernals, 4094/2019
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 16.01.2020, 5 Ob 211/19v, dem Revisionsrekurses wird nicht Folge gegeben
- WOBL-Slg 2021/126
- § 308 ABGB
- § 9 GBG
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