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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 29

Bittner, Ludwig

Einverleibung eines Bestandrechts aufgrund eines Anerkenntnisurteils

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Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Das gilt insb für rechtskräftige Urteile, wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten.

Aus öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG braucht ein Rechtsgrund nicht ersichtlich zu sein. Urteile, die die Grundlage einer Einverleibung bilden sollen, brauchen also den Rechtsgrund für die Leistung nicht anzuführen. Es genügt, dass im Urteil ausgesprochen wird, dass dem Kläger das bücherliche Recht zusteht und der Beklagte schuldig ist, dieses Recht anzuerkennen.

  • Bittner, Ludwig
  • OGH, 25.09.2015, 5 Ob 116/15t
  • BG Innere Stadt Wien, 144/2015
  • § 350 EO
  • § 33 Abs 1 lit d GBG
  • § 94 GBG
  • LG Eisenstadt, 13 R 43/15v
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/66

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