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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Einverleibung wechselseitiger Vorkaufsrechte der Eigentümerpartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen

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Die Einverleibung eines Vorkaufsrechts des einen Eigentümerpartners in Bezug auf den Anteil am Mindestanteil des anderen steht nicht im Widerspruch zu der in § 13 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 für den Fall der Veräußerung normierten Verfügungsbeschränkung. Vielmehr verstärkt sie diese, indem die Veräußerung des Hälfteanteils an einen Dritten nicht mehr schlicht an die Zustimmung des anderen Partners gebunden ist, sondern auch an dessen Verzicht auf die Einlösung des ihm eingeräumten Vorkaufsrechts. Diese vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung des § 13 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 kann nicht als eine Belastung oder Beschränkung iSd § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 aufgefasst werden. Diese Bestimmung steht daher der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen.

  • BG Bezau, TZ 3605/2015
  • LG Feldkirch, 2 R 22/16z
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/45
  • OGH, 25.08.2016, 5 Ob 51/16k
  • § 1073 ABGB
  • § 13 WEG
  • § 1072 ABGB

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