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Einvernehmliche Auflösung oder Kündigung des Arbeitnehmers – Beweislast

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Ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, trifft den Arbeitgeber die Beweislast, die Gründe für den Ausschluss des Anspruchs auf Abfertigung zu beweisen. Ein Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.

  • OLG Innsbruck, 14.10.2021, 15 Ra 68/21v-49
  • OGH, 25.01.2022, 8 ObA 89/21b
  • § 23 Abs 7 AngG
  • § 901 ABGB
  • LG Feldkirch, 11.06.2021, 35 Cga 37/20t-44
  • WBl-Slg 2022/81
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB

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