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Einvernehmliche Auflösung oder Verschiebung des Kündigungstermins?

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Ob eine nach Arbeitnehmerkündigung getroffene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis so lange festzusetzen, bis der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, als eine einvernehmliche Auflösung oder als bloße Verschiebung des Kündigungstermins zu bewerten ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Liegt die Weiterbeschäftigung überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers, spricht das für eine Verschiebung des Kündigungstermins.

  • OGH, 27.09.2018, 9 ObA 85/18t
  • § 1158 ABGB
  • OLG Linz, 16.05.2018, 12 Ra 39/18w-17
  • § 20 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/27

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