


Einvernehmliche Beendigung und Neubegründung bzw Änderung eines Wohnungsmietvertrags als Haustürgeschäft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2614 Wörter, Seiten 670-673
30,00 €
inkl MwSt




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Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG, sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG idF des ZivRÄG 2004 (BGBl I 91/2003), wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Dauerschuldverhältnisse fehlt es an einer planwidrigen Lücke; daran hat auch die geringfügige Novellierung des § 3 Abs 5 KSchG durch BGBl I 21/2008 nichts geändert.
Zumindest bei Vertragsänderungen, die von vergleichbarer wirtschaftlicher Tragweite wie der Vertragsabschluss selbst sind, ist ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG in Betracht zu ziehen (hier: Auflösung des bisherigen und Abschluss eines neuen, ungünstigeren Mietvertrags). Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen, sind in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für den Verbraucher.
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- LG Wiener Neustadt, 28.06.2012, 18 R 57/12d
- Öffentliches Recht
- § 1 KSchG
- § 3 KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 27.06.2013, 8 Ob 130/12v
- BG Neunkirchen, 02.12.2011, 3 C 2520/10m2519/10i
- § 30a KSchG
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 670
- Arbeitsrecht
- § 29 MRG
Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG, sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG idF des ZivRÄG 2004 (BGBl I 91/2003), wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Dauerschuldverhältnisse fehlt es an einer planwidrigen Lücke; daran hat auch die geringfügige Novellierung des § 3 Abs 5 KSchG durch BGBl I 21/2008 nichts geändert.
Zumindest bei Vertragsänderungen, die von vergleichbarer wirtschaftlicher Tragweite wie der Vertragsabschluss selbst sind, ist ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG in Betracht zu ziehen (hier: Auflösung des bisherigen und Abschluss eines neuen, ungünstigeren Mietvertrags). Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen, sind in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für den Verbraucher.
- LG Wiener Neustadt, 28.06.2012, 18 R 57/12d
- Öffentliches Recht
- § 1 KSchG
- § 3 KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 27.06.2013, 8 Ob 130/12v
- BG Neunkirchen, 02.12.2011, 3 C 2520/10m2519/10i
- § 30a KSchG
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 670
- Arbeitsrecht
- § 29 MRG