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Einwand der vertragswidrigen Vorschreibung betreffend Bewirtschaftungskosten und Rücklagenbeiträge

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Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. Betreffend vorgeschriebene Akonti auf Bewirtschaftungskosten ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Einwand nicht vertragsgemäßer Vorschreibung und eines unrichtigen Verteilungsschlüssels verwehrt. In Bezug auf Rücklagenbeiträge darf er allerdings eine allfällige vertragswidrige Vorschreibung einwenden.

  • § 37 Abs 5 WEG
  • § 1 Abs 1 MRG
  • § 32 Abs 1 WEG
  • OLG Wien, 11 R 142/21i
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.03.2022, 5 Ob 14/22b, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • § 32 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2023/88
  • LGZ Wien, 27 Cg 78/20v

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