


Einwand des Rechtsmissbrauchs im Außerstreitverfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten des Vermieters
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 786 Wörter, Seiten 391-392
30,00 €
inkl MwSt




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In einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. Ein allenfalls erforderlicher Interessensausgleich zwischen Verursacher und erhaltungspflichtigem Vermieter lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zuzulassen, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern. Steht aber fest, dass der Mieter erst lange nach einem Ausbau und den dadurch entstandenen Schaden in die Mietrechte eingetreten ist, kann von einer absichtlichen Schadensherbeiführung durch die Art des Ausbaus durch den Mieter, um die Erhaltungspflicht des Vermieters auszulösen, und damit von einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch ihn von vornherein keine Rede sein. Ob in Ermangelung einer Regressmöglichkeit, aufgrund eingetretener Verjährung, solche Interessen des Vermieters bereits im Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 2 MRG zu berücksichtigen sind und damit der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich ist, ist in einer solchen Konstellation lediglich eine Frage von theoretischer Bedeutung.
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- OGH, 23.05.2017, 5 Ob 69/17h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 37 MRG
- WOBL-Slg 2017/116
- LGZ Wien, GZ 38 R 218/16i
- § 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, GZ 42 Msch 2/15f
- § 1295 Abs 2 ABGB
In einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. Ein allenfalls erforderlicher Interessensausgleich zwischen Verursacher und erhaltungspflichtigem Vermieter lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zuzulassen, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern. Steht aber fest, dass der Mieter erst lange nach einem Ausbau und den dadurch entstandenen Schaden in die Mietrechte eingetreten ist, kann von einer absichtlichen Schadensherbeiführung durch die Art des Ausbaus durch den Mieter, um die Erhaltungspflicht des Vermieters auszulösen, und damit von einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch ihn von vornherein keine Rede sein. Ob in Ermangelung einer Regressmöglichkeit, aufgrund eingetretener Verjährung, solche Interessen des Vermieters bereits im Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 2 MRG zu berücksichtigen sind und damit der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich ist, ist in einer solchen Konstellation lediglich eine Frage von theoretischer Bedeutung.
- OGH, 23.05.2017, 5 Ob 69/17h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 37 MRG
- WOBL-Slg 2017/116
- LGZ Wien, GZ 38 R 218/16i
- § 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, GZ 42 Msch 2/15f
- § 1295 Abs 2 ABGB